Spielzeugsicherheit: Begriffsdefinitionen und Pflichten des Herstellers

2 Mai
2013
Spielzeugsicherheit: Begriffsdefinitionen und Pflichten des Herstellers

Heute geht es beim Thema Spielzeugsicherheit um ein paar wichtige Begriffsdefinitionen aus der EU-Richtlinie, die hoffentlich zu einem besseren Verständnis der Richtlinie beitragen. Außerdem gehe ich schon mal kurz auf die Pflichten eines Spielzeugherstellers ein, wenn er sein Produkt auf dem Markt bereitstellen will.

Begriffsdefinitionen

Wenn man sich mit der EU-Richtlinie 2009/48/EG näher beschäftigt, findet man eine ganze Reihe von immer wiederkehrenden Begrifflichkeiten. Diese sollte man wirklich gut verstehen, damit man die Anforderungen der EU-Richtlinie zum Thema Spielzeugsicherheit auch richtig beachten kann. Ich habe die wichtigsten mal rausgesucht, weil sie einem auch ohne Lesen der kompletten Richtlinie ein paar erste lichte Momente bescheren… 😉

„Bereitstellung auf dem Markt“

Darunter versteht die EU „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit„. Das heißt: Alles, was einen gewerblichen Background hat und nicht für den Eigenbedarf verwendet wird, fällt unter die EU-Richtlinie. Auch wenn dies kostenlos erfolgt.

„Inverkehrbringen“

Unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ versteht die Richtlinie die „erstmalige Bereitstellung eines Spielzeuges auf dem Gemeinschaftsmarkt„.

„Einführer“

Der „Einführer“ ist „jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt„.  Also jemand, der Spielzeug aus dem Nicht-EU-Raum in die EU importiert.

„Händler“

Ein „Händler“ ist „jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers.“

„Hersteller“

Im Unterschied zum Händler ist der Hersteller „jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet.“

Als Hersteller gilt man damit auch dann, wenn man ein Spielzeug nicht selbst herstellt, aber unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Und man wird als Hersteller eingestuft, wenn man ein Spielzeug so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann.

„Sicherheit“

Sicherheit ist ein allgemeiner Begriff für Gefahrenfreiheit und schließt ein, dass weder Körper, Leben noch Gesundheit bedroht sein dürfen.

„Konformität“

Die Konformität eines Spielzeugs bezeichnet die Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen. Diese decken die allgemeinen Risiken von Spielzeugen ab, sofern sie nicht explizit von einer besonderen Sicherheitsanforderung abgedeckt sind.

Ganz allgemein besagen die Sicherheitsanforderungen, dass „Spielzeuge, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden dürfen.“ Und dies gilt für den Zeitraum  der vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer.

LEARNING:

Sobald ihr ein Spielzeug nicht für den Eigenbedarf, sondern gewerblich herstellt bzw. herstellen lasst und auf dem Markt kostenfrei oder kostenpflichtig abgebt, seit ihr laut der Richtlinie ein Hersteller. Dies hat zur Folge, dass ihr an verschiedene Pflichten gebunden seid, damit euer Spielzeug die EU-Richtlinie 2009/48/EG einhält.

Pflichten des Herstellers

Hier einmal die wichtigsten Pflichten des Herstellers im Überblick:

  • Sicherheits- & Konformitätsbewertungen für euer Produkt durchführen bzw. durchführen lassen
  • EG-Konformitätserklärung ausstellen und bis 10 Jahre nach Inverkehrbringen aufbewahren
  • Konformitätskennzeichen (CE-Kennzeichen), eindeutige Kennnummer und Kontaktadresse am Spielzeug (oder seiner Verpackung) für eine mögliche Rückverfolgung anbringen
  • Konformität der Serienfertigung sicherstellen, z.B. wenn ihr ein Spielzeug in Kleinserie herstellt
  • Erstellung der technischen Unterlagen (auf diesen Begriff gehe ich in einem der nächsten Beiträge noch ein) und bis 10 Jahre nach Inverkehrbringen aufbewahren
  • Sicherstellen, dass die erforderlichen Unterlagen in den richtigen Sprachen vorhanden sind

So, nun seid ihr also mit den relevanten Begrifflichkeiten und den Anforderungen an den Spielzeughersteller vertraut. Bzw. wisst wo ihr nachschauen könnt, wenn ihr auf den ein oder anderen Begriff stoßt 🙂

In meinem nächsten Beitrag werde ich dann die Erstellung der erforderlichen technischen Unterlagen sowie die anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren etwas näher beleuchten.

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